Satzung

des Vereins der Fischwaid und zum Schutz der Gewässer und Natur e. V. 

§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen
    Verein der Fischwaid und zum Schutz der Gewässer und Natur e. V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Kranichfeld und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Weimar unter der Nr. VR 130313 eingetragen.
  3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Mitgliederverhältnis ist Weimar. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft ist Kranichfeld.
  4. In Vereinsangelegenheiten ist die Beschreitung des Rechtsweges erst nach Erschöpfung der Vereinsinstanzen möglich.
  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die Förderung des Angelsports.
  2. Zu den Aufgaben des Vereins gehören vor allem:
    • Beratung, Unterrichtung, Fortbildung und Unterstützung der Mitglieder in allen Fragen der Fischerei, insbesondere der Angelfischerei;
    • Förderung und Maßnahmen zum Schutz der Fischerei, der Gewässer und der Natur, insbesondere auch durch die Zusammenarbeit mit Organisationen und Behörden, welche die gleichen Bestrebungen vertreten, sowie die Aufklärung der Allgemeinheit über die Wichtigkeit der Fischerei und der Erhaltung und Reinheit der Gewässer;
    • Pflege der Geselligkeit und der Kameradschaft.

 § 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein erstrebt keinen Gewinn, ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  6. Bei Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Kranichfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 § 4 Grundsätze

  1. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität.
  2. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

 § 5 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus:
    • ordentlichen Mitgliedern, welche die Rechte und Pflichten nach § 8 ausüben und
    • Ehrenmitgliedern, welche sich in außerordentlicher Weise für den Verein verdient gemacht haben.
  2. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen ab dem 8. Lebensjahr sein.

 § 6 Aufnahme

  1. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen.
  2. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift mindestens eines gesetzlichen Vertreters.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Mit dem Aufnahmebeschluss ist die Aufnahme vollzogen. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
  4. Die Aufnahme kann unter Bedingungen erfolgen.
  5. Mit der Aufnahme unterwirft sich der Aufgenommene der geltenden Satzung. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung der festgesetzten Aufnahmegebühr sowie sämtlicher satzungsmäßiger Beiträge und sonstiger Leistungen für das laufende Geschäftsjahr.
  6. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.

 § 7 Ende der Mitgliedschaft, Vereinsstrafen

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Tod des Mitgliedes sowie durch Auflösung des Vereins.
  2. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten und nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.
  3. Der Ausschluss kann insbesondere erfolgen, wenn das Mitglied
    • erheblich satzungsgemäße Pflichten verletzt;
    • schuldhaft das Ansehen des Vereins schädigt;
    • Handlungen gegen die Interessen des Vereines durchführt;
    • innerhalb des Vereins wiederholt schuldhaft zu Streitigkeiten Anlass gibt;
    • grob gegen die zum Schutz der Fischerei bestehenden gesetzlichen Bestimmungen oder gegen Vorschriften der vom Verein erlassenen Gewässer- und Angelordnung verstoßen oder solche Handlungen geduldet hat;
    • sich unehrenhaft innerhalb oder außerhalb des Vereins verhalten hat.
      Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand – bei Vorstandsmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluss.
      Dem Mitglied ist vor der Entscheidung Gelegenheit zu geben, zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
      Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss schriftlich binnen drei Wochen nach Absendung der Ausschlussentscheidung erfolgen.
      Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
  4. Anstelle eines Ausschlusses kann durch den Vorstand insbesondere in leichteren Fällen auf folgende Vereinsstrafen allein oder zusammen erkannt werden:
    • Entziehung der Angelerlaubnis in den Vereinsgewässern;
    • Verweis mit und ohne Auflagen.
  5. Ein Mitglied kann des Weiteren von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder sonstiger dem Verein gegenüber bestehender Verbindlichkeiten im Rückstand ist.
    Die Streichung kann durch den Vorstand erst vollzogen werden, wenn seit der schriftlichen Mahnung unter Androhung des Ausschlusses vier Wochen vergangen sind und die Rückstände vom Mitglied nicht beglichen wurden.
  6. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem
    Vermögen des Vereins.

 § 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt:
    • an der Jahreshauptversammlung und allen weiteren Mitgliederversammlungen teilzunehmen;
    • im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen;
    • die Unterstützung, Förderung, Betreuung und Beratung durch den Verein in Anspruch zu nehmen;
    • die waidgerechte Angelfischerei in den Vereinsgewässern nach Maßgabe der vom Verein erlassenen Vorschriften auszuüben;
    • die Wahrung ihrer satzungsgemäßen Interessen zu verlangen;
    • nach der Maßgabe der Bestimmungen über das Stimmrecht Anträge zu stellen und abzustimmen.
  2. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
    • sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten;
    • den Zweck und die Aufgaben des Vereins zu erfüllen;
    • die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu befolgen und umzusetzen;
    • die Vereinsarbeit nach Kräften zu unterstützen;
    • gegenseitige Rücksichtnahme und Kameradschaft zu pflegen;
    • die fälligen Beiträge und Gebühren pünktlich zu entrichten.

 § 9 Beiträge, Gebühren und sonstige Leistungen

  1. Die Höhe der Beiträge, Gebühren und sonstiger Leistungen sowie die Zahlungsmodalitäten werden durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt.
  2. Die Aufnahmegebühr, ggf. die Kosten für den Mitgliedsausweis und der Beitrag sowie die Gebühren für das erste Geschäftsjahr sind bei Aufnahme zu entrichten.
  3. Die folgenden Jahresbeiträge und -gebühren werden jeweils zur Jahreshauptversammlung fällig. Die Zahlung hat spätestens bis zum Ende des auf die Jahreshauptversammlung folgenden Monats zu erfolgen.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Gebühren befreit.
  5. Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen durch Beschluss Mitglieder von der Beitragszahlung freizustellen bzw. eine dauernde oder befristete Betragsermäßigung für das Mitglied festzusetzen.

 § 10 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung;
  • der Vorstand i. S. d. § 26 BGB;
  • der erweiterte Vorstand.

 § 11 Vorstand

  1. Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, wobei jeder Vorsitzende allein vertretungsberechtigt ist. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt.
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    • dem 1. und 2. Vorsitzenden;
    • dem Schriftführer;
    • dem Kassenwart;
    • den Gewässerwarten;
    • weiteren Vorstandsmitgliedern.
  3. Der erweiterte Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  4. Dem erweiterten Vorstand obliegen die Beratung des Vereins, die Beschlussfassung nach Maßgabe der Satzung sowie die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Beschlüsse fasst der erweiterte Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
  5. Der erweiterte Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Er beschließt insbesondere auch über die Aufnahme, den Ausschluss, die Streichung und die Maßregelung von Mitgliedern.
  6. Die Mitgliederversammlungen bereitet der erweiterte Vorstand vor. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand auf der Jahreshauptversammlung zu berichten.
  7. Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wählbar sind volljährige Vereinsmitglieder – Ehrenmitglieder nur, wenn diese zum Zeitpunkt der Ernennung bereits ordentliche Mitglieder des Vereins waren. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
  8. Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB muss durch Einzelwahl gewählt werden. Die weiteren Mitglieder des erweiterten Vorstandes können durch Blockwahl gewählt werden.
  9. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Das Vorstandsamt endet vor Ablauf der Amtsdauer, wenn ein Vorstandsmitglied das Amt niederlegt, vorübergehend verhindert ist, geschäftsunfähig wird oder stirbt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
  10. Für vorzeitig ausscheidende Vorstände können bis zur satzungsgemäßen Neuwahl Ersatzmitglieder in den Vorstand berufen.

 § 12 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung – Jahreshauptversammlung – findet einmal jährlich zum Beginn des Geschäftsjahres statt. Der Vorstand beruft die Jahreshauptversammlung mindestens 4 Wochen vor Beginn unter Angabe des Termins, des Ortes und der Tagesordnung mit Schreiben an alle Mitglieder ein. Mitglieder, die eine Email-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, erhalten die Einladung mittels elektronischer Post.
  2. Die Mitglieder erhalten außerdem mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung einen Veranstaltungsplan zu allen weiteren Versammlungen und Veranstaltungen und werden damit eingeladen.
  3. Auf begründeten Antrag mindestens eines Drittels sämtlicher Mitglieder an den Vorstand oder aufgrund eines Beschlusses des erweiterten Vorstandes ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Einberufung sind der Wortlaut der
    Antragsbegründung oder der Beschluss beizufügen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Entscheidungen über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht durch die Satzung dem Vorstand oder dem erweiterten Vorstand zugewiesen sind.
    Ihre Zuständigkeit erstreckt sich insbesondere auf:
    • Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer;
    • Entlastung des Vorstandes;
    • Festlegung der Höhe aller Beiträge, Gebühren und Geldleistungen sowie sonstiger Leistungen;
      Festlegung von Zahlungsmodalitäten;
    • Beschlussfassung über eingebrachte Anträge;
    • Beschlussfassung zum Ausschluss von Vorstandsmitgliedern;
    • Beschlussfassung zum Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen;
    • Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes;
    • Beschlussfassung über Änderung der Satzung;
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  5. Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist keiner dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und Ehrenmitglieder, welche zum Zeitpunkt der Ernennung zum
    Ehrenmitglied bereits ordentliche Mitglieder des Vereins waren.
  7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit nicht die Satzung oder gesetzliche Regelungen etwas anderes vorsehen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die des 2. Vorsitzenden.
  8. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 13 Kassenprüfung

  1. Vor der ordentlichen Mitgliederversammlung wählt der erweiterte Vorstand zwei Personen zur Kassenprüfung aus. Diese dürfen nicht Mitglied des erweiterten Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig. Die beiden Kassenprüfer sind mit Versand der Einladungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu benennen.
  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereines einschließlich der Bücher und Belege vor der Jahreshauptversammlung sachlich und rechnerisch zu prüfen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Vorstandsmitglieder.

§ 14 Ernennung von Ehrenmitgliedern

  1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  2. Die Ernennung zum Ehrenmitglied bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit.

 § 14 Satzungsänderung, Auflösung

  1. Über eine Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn diese vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.
  3. Zur Änderung der Satzung oder der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
    Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zur erforderlichen Stimmenmehrheit, gemäß §§ 33, 41 BGB.
  4. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
  5. Bei Auflösung fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Kranichfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 § 15 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form von der Jahreshauptversammlung des Vereins am 27.01.2024 beschlossen und tritt entsprechend BGB § 71 Abs. (1) Satz 1 mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.