Satzung

des Vereins der Fischwaid und zum Schutz der Gewässer und Natur e. V.

§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand

Der Verein trägt den Namen

Verein der Fischwaid und zum Schutz der Gewässer und Natur e. V.

Der Verein hat seinen Sitz in Kranichfeld und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Weimar unter der Nr. VR130313 eingetragen.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Mitgliederverhältnis ist Weimar. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft ist Kranichfeld.

In Vereinsangelegenheiten ist die Beschreitung des Rechtsweges erst nach Erschöpfung der Vereinsinstanzen möglich.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die Förderung des Angelsports.

Zu den Aufgaben des Verein gehören vor allem:

  • Beratung, Unterrichtung, Fortbildung und Unterstützung der Mitglieder in allen Fragen der Fischerei, insbesondere der Sportfischerei
  • Förderung und Maßnahmen zum Schutz der Fischerei und Gewässer, insbesondere auch durch die Zusammenarbeit mit Organisationen und Behörden, welche die gleichen Bestrebungen vertreten, sowie die Aufklärung der Allgemeinheit über die Wichtigkeit der Fischerei und der Erhaltung und Reinheit der Gewässer
  • Pflege der Geselligkeit und der Kameradschaft

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein erstrebt keinen Gewinn, ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Bei Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadtverwaltung Kranichfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

  • ordentlichen Mitgliedern, welche die Rechte und Pflichten nach § 7 ausüben
  • Ehrenmitglieder, welche sich in außerordentlicher Weise für den Verein verdient gemacht haben

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen ab dem 10. Lebensjahr und juristische Personen sein.

§ 5 Aufnahme

Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag einer minderjährigen Person setzt die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Die Aufnahme kann unter Bedingungen erfolgen. Mit dem Aufnahmebeschluss ist die Aufnahme vollzogen.

Mit der Aufnahme unterwirft sich der Aufgenommene der geltenden Satzung, d. h. er verpflichtet sich zur Zahlung der festgesetzten Aufnahmegebühr sowie sämtlicher satzungsmäßiger Beiträge und sonstiger Leistungen für das laufende Geschäftsjahr.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft, Vereinsstrafen

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Auflösung des Vereins oder durch Tod bei Einzelmitgliedern.

Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung. Über den Ausschluss von Mitgliedern des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem betroffenen Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, in bestimmten Fällen kann darauf verzichtet werden. Der Ausschluss kann insbesondere erfolgen, wenn das Mitglied

  • schuldhaft das Ansehen des Vereins schädigt
  • innerhalb des Vereins wiederholt schuldhaft zu Streitigkeiten Anlass gibt
  • mit seinen Beitragszahlungen oder sonstiger dem Verein gegenüber bestehender Verbindlichkeiten trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand geblieben ist
  • durch bewusst unwahre Angaben die Aufnahme in den Verein erschlichen hat
  • sich grober Verstöße gegen die zum Schutz der Fischerei bestehenden gesetzlichen Bestimmungen oder gegen die Vorschriften der vom Verein erlassenen Gewässer- und Angelordnung hat zu Schulden kommen lassen oder solche Handlungen geduldet hat
  • sich ehrenrühriger Handlungen oder grober Verstöße gegen die Vereinsinteressen und die Satzung schuldig macht.

Anstelle eines Ausschlusses kann insbesondere in leichteren Fällen auf folgende Maßnahmen (Vereinsstrafen) allein oder zusammen erkannt werden:

  • Entziehung der Angelerlaubnis in den Vereinsgewässern
  • Verweis mit und ohne Auflagen

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Beiträge

Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt

  • die Unterstützung, Förderung, Betreuung und Beratung durch den Verein in Anspruch zu nehmen
  • die waidgerechte Sportfischerei in den Vereinsgewässern nach Maßgabe der vom Verein erlassenen Vorschriften auszuüben
  • die Wahrung ihrer Interessen, im Rahmen der Satzung, zu verlangen
  • an der Jahreshauptversammlung und allen weiteren Versammlungen teilzunehmen und nach der Maßgabe der Bestimmungen über das Stimmrecht Anträge zu stellen und abzustimmen

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet

  • den Zweck und die Aufgaben des Vereins zu erfüllen
  • die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu befolgen und umzusetzen
  • die Vereinsarbeit nach Kräften zu unterstützen
  • die fälligen Beiträge und Gebühren pünktlich zu entrichten

Der Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr werden jährlich durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt. Die Aufnahmegebühr und der erste Beitrag sind bei Aufnahme zu entrichten. Der folgende Jahresbeitrag ist jeweils zur Jahreshauptversammlung fällig und spätestens zum 31. März des laufenden Jahres zu zahlen.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen durch Beschluss Mitglieder von der Beitragszahlung freizustellen bzw. eine dauernde oder befristete Betragsermäßigung für das Mitglied festzusetzen.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand i. S. d. § 26 BGB
3. der erweiterte Vorstand

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern und dem erweiterten Vorstand zusammen. Zu Beginn des Geschäftsjahres findet eine Jahreshauptversammlung statt, in welcher der Jahresbeitrag festgesetzt wird.

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, wobei jeder Vorsitzende allein vertretungsberechtigt ist. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt.

Der erweiterte Vorstand besteht aus

1. dem 1. und 2. Vorsitzenden
2. dem Schriftführer
3. dem Kassenwart
4. dem Gewässerwart
5. weiteren Vorstandsmitgliedern.

Dem erweiterten Vorstand obliegen die Beratung des Vereins, die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, die Ausführung der Beschlüsse und die Verwaltungsangelegenheiten. Er beschließt insbesondere über die Aufnahme, den Ausschluss und die Maßregelung von Mitgliedern.

Der erweiterte Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Bestellung ist jederzeit widerruflich.

§ 9 Mitgliederversammlung

Der Vorstand beruft die Jahreshauptversammlung mindestens 4 Wochen vor Beginn unter Angabe des Termins, des Ortes und der Tagesordnung ein; die Einladung ist an die Mitglieder schriftlich zu versenden. Die Mitglieder erhalten außerdem zu Beginn des Geschäftsjahres einen Veranstaltungsplan zu allen weiteren Versammlungen und Veranstaltungen und werden damit eingeladen.

Auf begründeten Antrag mindestens eines Drittels sämtlicher Mitglieder oder aufgrund eines Beschlusses des erweiterten Vorstandes ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Einberufung sind der Wortlaut der Antragsbegründung und der Beschluss beizufügen.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Entscheidungen über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht durch die Satzung dem Vorstand, dem erweiterten Vorstand oder einem anderen Organ zugewiesen sind. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich insbesondere auf:

  • Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichts und des Berichts der Revisionskommission
  • Entlastung des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
  • Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages, der Aufnahmegebühr einschließlich aller sonstigen Gebühren und Geldleistungen sowie sonstiger Leistungen
  • Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes
  • Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
  • Ausschluss von Vorstandsmitgliedern
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit nicht die Satzung oder gesetzliche Regelungen etwas anderes vorsehen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die des 2. Vorsitzenden. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 10 Satzungsänderung, Auflösung

Über eine Satzungsänderung, eine Änderung des Vereinszwecks oder eine Vereinsauflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zur erforderlichen Stimmenmehrheit, gemäß §§ 33, 41 BGB.

Diese Satzung wurde von der Jahreshauptversammlung genehmigt und tritt ab sofort in Kraft.